Am Freitag 17.02.2012 findet kein Training statt!
Nächstes Training: Freitag 24.02.2012
SATZUNG
Deutscher Unterwasser Club Kehl e. V.
Juli 1997
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Deutscher-Unterwasser-Club e.V." mit Sitz in Kehl. Er wurde am 8. März 1974 gegründet und ist beim Amtsgericht Kehl unter Nr. 170 im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher -Sporttaucher e. V. und im Bad. Tauchsportverband e. V.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Deutsche -Unterwasser -Club e.V. fördert das sportliche Tauchen in der Bundesrepublik Deutschland. Umweltschutz-, kulturelle-, wissenschaftliche oder sonstige gemeinnützige Betätigungen sind eingeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesonders durch die Pflege des Amateursports. Die Mittel des Vereins dürfen nur fur satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der leitende Ausschuß bei seiner turnusmäßigen Sitzung. Er kann ohne Angabe von Gründen ein Aufnahmegesuch zurückweisen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderhalbjahres schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, zu erklären. Ein Austritt vor Ablauf eines Jahres nach der Aufnahme ist nicht möglich.
Über ein begründetes, vorzeitiges Austrittsgesuch entscheidet der leitende Ausschuß. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschlie-ßungsbeschluß steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Ausschluß
§5 Beiträge
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge entscheidet die Mitglie-derversammlung auf Vorschlag des leitenden Ausschusses.
§6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 10. Lebensjahr zu.
Das Wahl-und Stimmrecht ist durch die passive Mitgliedschaft nicht eingeschränkt. Gewählt können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins werden. Bei Abstimmung durch minderjährige ist stets die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angaben der Tagesordnungspunkte mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Die Tagesordnungspunkte sind:
Die Wahlleitung obliegt, bis ein Vorsitzender neu gewährt oder im Amt bestätigt ist, einem von der Mitgliederversammlung ernannten Wahlleiter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind oder nicht fristgerecht gestellt werden, kann in der Mitglieder-Versammlung nur abgestimmt werden, wenn eine Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit Zwei drittel. der anwesenden Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Eine Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig, von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, beschlossen wurde.
Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
§10 Der leitende Ausschuß
Der leitende Ausschuß besteht aus:
Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er kann bestimmte Aufgaben einem oder mehreren Mitgliedern übertragen und die Mitglieder, die Jugendliche im Sinne des Bundesjugendplanes oder eines Landjugendplanes sind, unter der Leitung eines von Ihm zu benennenden Jugendtrainers zusammenfassen.
Über jede Sitzung des leitenden Ausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden darf Der leitende Ausschuß ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und den 2. Vorsitzenden (Vorstand gemäß S 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des leitenden Ausschusses gebunden.
§12 Auflösung
Der Verein kann mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen ist der Stadt Kehl mit der Maßgabe zu übereignen, daß die übereigneten Vermögenswerte zur Förderung des Wassersports im Rahmen des in §2 genannten Vereinszweck verwandt werden.
§13 Sporttauchschein
Jedes neu eintretende Mitglied, das aktiv Sport innerhalb des Clubs teilnimmt, sollte ein vom CMAS anerkanntes Taucher-Brevet besitzen oder es erwerben.
§14 Haftung
Der Verein haftet, für von Mitgliedern in Verwahrung genommene Gegenstände, nicht.
Die sportliche Betätigung einschließlich der Benutzung von Geräten und Anlagen, erfolgt unter Wahrung der Aufsichtspflicht, auf ausschließliche Gefahr des einzelnen Mitgliedes oder Gastes.